Finanzen der „Kletterer"

hier insbes. der Ablauf der Finanzierung

 

Der Kassenwart der „Kletterer" führt die Bücher und gibt alle Belege und die Buchführung für den Jahresabschluss der Sektion auf Anforderung des Schatzmeisters der Sektion an diesen weiter. (§ 5.3, Punkt 2)

 

Der Kassenwart stellt in Absprache mit der Abteilungsleitung einen Etatentwurf auf (§ 5.3, Punkt 1). Dieser oder ein abgeänderter Etatentwurf wird von der Abteilungsversammlung beschlossen (§ 6.2, Punkt i). Mit diesem von der Abteilungsversammlung beschlossenen Etatentwurf geht die Abteilungsleitung zum Vorstand der Sektion und bittet um Berücksichtigung dieses Entwurfes den Gesamtetat der Sektion für die Mitgliederversammlung der Sektion. Die Mitgliederversammlung der Sektion bewilligt - hoffentlich vollständig - die Mittelanforderung der „Kletterer" (Satzung der Sektion). Die von der Mitgliederversammlung der Sektion genehmigten Gelder werden gemäß dem von der Abteilungsversammlung beschlossenen Etatentwurf durch die Abteilungsleitung verausgabt (§ 5.1, Punkt 3). 

 

Einblick in das Wirtschaften der „Kletterer" sichern für den Vorstand der Sektion § 5.3, Punkt 2 und § 9.2 der GO.

 

Geschäftsordnung der Kletterabteilung der Sektion Böblingen

 

§ 1 Name und rechtliche Stellung

1. Die Kletterer der Sektion Böblingen des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV), die sich hier zusammen schließen, sind gemäß §13.1 der Satzung der Sektion Böblingen des DAV eine Abteilung und führen den Namen:

„Die Kletterer" 

im Folgenden Abteilung oder „Kletterer" genannt.

2. „Die Kletterer" haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 2 Ziele der Abteilung

Im Rahmen des Vereinszweckes werden von „die Kletterer" folgende Ziele verfolgt:

1. Förderung das Kletterns insbesondere von Kindern und Jugendlichen, 

2. Fördern gemeinsamer Kletteraktivitäten der Mitglieder,

3. Verbesserung der Klettermöglichkeiten im Raum Böblingen und Gewährleistung eines Kletterbetriebs für die Mitglieder der Sektion,

4. Förderung des Kletterkönnens der Vereinsmitglieder,

5. Förderung des Kletterns in der Natur unter Beachtung des Lebensraums der offenen Felsbildungen,

6. Unterstützung des Leistungssports innerhalb der Sektion und

7. Bündelung der Interessen der kletternden Mitglieder der Sektion.

Die Abteilung ist selbstlos tätig und hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Mitgliedschaft

3. Mitglied der „Kletterer" können nur Mitglieder der DAV-Sektion Böblingen werden.

4. Mitglied ist, wer eine „Kletterberechtigung" der Sektion BB besitzt, die zum Klettern an den Kletteranlagen der Sektion berechtigt, oder nach Antrag an die Leitung der „Kletterer" und Aufnahme Mitglied der „Kletterer" wird.

5. Die Aufnahme ist nach Zustimmung der Leitung von „Kletterer" sowie nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages gem. § 6.2 Unterpunkt h) wirksam.

6. Ein Ausschluss aus „Die Kletterer" kann nur durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Der Betroffene erhält dort Recht auf Stellungnahme.

7. Mitglieder entrichten einen von der Abteilungsversammlung festzulegenden Beitrag.

8. Über die Mitglieder wird eine Liste geführt.

9. Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlassen der Sektion Böblingen, einem Ausschluss oder durch Kündigung der Mitgliedschaft der Abteilungsleitung gegenüber.

§ 4 Organe

Die Organe der „Kletterer" sind Abteilungsleitung und Abteilungsversammlung.

 

§ 5 Abteilungsleitung

10. Die Abteilungsleitung besteht aus Leiter, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Kassenwart. Sie werden von der Abteilungsversammlung jährlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der Abteilungsleitung können Beisitzer angehören, die von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

11. Eine Sitzung der Abteilungsleitung wird vom Leiter der Abteilung einberufen oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Abteilungsleitung beantragen.

12. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen einfacher Mehrheit.

13. Protokolle der Abteilungsleitersitzung sind für die Mitglieder der „Kletterer" und den Vorstand der Sektion Böblingen zugänglich. Einzelne Punkte können auf Beschluss der Abteilungsleitung nicht öffentlich sein.

14. Der Vorsitzende der Sektion oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied dürfen an Abteilungsleitungssitzungen teilnehmen.

§ 5.1 Aufgaben

15. Die Abteilungsleitung stellt die Tagesordnung für die Abteilungsversammlung auf, vollzieht deren Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Abteilungsversammlung vorbehalten sind.

16. Die Abteilungsleitung kann aus Ihrer fachlichen Verantwortung heraus für die Organisation des Kletterbetriebs Klettergruppen gründen und deren Gruppenleiter benennen. Dies schränkt den freien Zusammenschluss von Gruppen innerhalb der Abteilung gemäß gem. § 7 nur in sicherheitsrelevanten Ausnahmefällen ein.

17. Die Abteilungsleitung beschließt über die Ausgaben der Abteilung. Die Höhe der Ausgaben, über welche der Leiter der Abteilung bestimmen darf, legt die Abteilungsversammlung fest.

18. Ausgaben sind nur bei ausreichender Deckung erlaubt.

§ 5.2 Abteilungsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter

19. Der Abteilungsleiter vertritt „Die Kletterer" gegenüber dem Vorstand der Sektion.

20. Der Abteilungsleiter ist der Abteilungsversammlung und dem Vorstand der Sektion Böblingen für die Einhaltung der Geschäftsordnung der „Kletterer" verantwortlich.

21. Der Abteilungsleiter unterstützt den Tourenreferenten der Sektion bei Auswahl und Beurteilung von Tourenführern für Klettertouren innerhalb des Sektionstourenangebots.

22. Bei Abwesenheit des Abteilungsleiters vertritt ihn dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der Kassenwart und bei dessen Verhinderung der Schriftführer.

§ 5.3 Kassenwart

1. Der Kassenwart stellt in Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung den Etatentwurf für das kommende Geschäftsjahr auf, führt Kassenbücher und Konten, übernimmt den Zahlungsverkehr und erstellt den Jahresabschluss der „Kletterer".

2. Der Kassenwart übergibt mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung der Sektion dem Schatzmeister der Sektion den Jahresabschluss, die Buchführung der „Kletterer" und alle notwendigen Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung der Sektion.

 

§ 5.4 Schriftführer

23. Der Schriftführer organisiert in Absprache mit der Abteilungsleitung Einladungen zur Abteilungsleitungssitzung und Abteilungsversammlung gemäß Geschäftsordnung.

24. Der Schriftführer führt die Mitgliederliste der „Kletterer", fixiert Geschäftsabläufe und Beschlüsse und organisiert den Internetauftritt in Absprache mit der Sektion.

§ 6 Abteilungsversammlung

§ 6.1 Einberufung

1. Der Abteilungsleiter beruft jährlich eine ordentliche Abteilungsversammlung ein. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Abteilungsprogramm, regelmäßig erscheinenden Organen der Sektion oder am schwarzen Brett in den Geschäftsräumen der Sektion oder durch ein Rundschreiben - auch in elektronischer Form - wenigstens drei Wochen vor der Versammlung. Der Ter-min liegt mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung der Sektion.

2. Der Abteilungsleiter muss eine außerordentliche Abteilungsversammlung binnen 2 Wochen einberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder der Abteilungsleitung beantragen oder mehr als zehn Prozent der Mitglieder der „Kletterer" dies schriftlich verlangen. Der Termin kann per Homepage der Sektion oder Aushang in den Geschäftsräumen der Sektion bekannt gemacht werden.

3. Aktives Wahlrecht haben Mitglieder ab dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr. Passives Wahlrecht steht ihnen ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr zu.

§ 6.2 Aufgaben

Der Abteilungsversammlung sind vorbehalten:

b. den Jahresbericht der Abteilungsleitung entgegenzunehmen,

c. die Jahresrechnung des Kassenwarts entgegenzunehmen,

d. die Abteilungsleitung zu entlasten,

e. die Abteilungsleitung zu wählen,

f. die Geschäftsordnung zu ändern,

g. über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,

h. über die Höhe der Gebühren innerhalb der Abteilung zu bestimmen,

i. den von Kassenwart vorgeschlagenen Etatentwurf der „Kletterer" zu genehmigen oder einen anderen aufzustellen,

j. den Betrag zu bestimmen, über den die Abteilungsleitung frei verfügen darf. 

Die Summe, über die der Abteilungsleiter verfügen darf, ist dem Schatzmeister der Sektion mitzuteilen.

k. Die Auflösung der Abteilung.

l. Die Abteilungsversammlung kann eine Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG für Tätigkeiten in „Die Kletterer" beschließen, wenn diese Entschädigung aus ihren Mitteln begleichen wird.

 

§ 6.3 Beschlussfähigkeit und Änderungen der Geschäftsordnung

25. Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein fünftel und mindestens zehn ihrer Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, kann unverzüglich eine zweite Abteilungsversammlung mit Frist von 8 Kalendertagen ohne Beachtung der Fristen aus § 6.1 einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

26. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse nicht.

27. Die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Auflösung der Abteilung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

28. Änderungen der Geschäftsordnung werden erst mit Genehmigung des Vorstandes der Sektion wirksam.

§ 7 Unterabteilungen

29. Die Mitglieder der „Kletterer" können sich zu Unterabteilungen zusammenschließen und deren Leiter festlegen.

30. Die Abteilungsleitung kann für den laufenden Kletterbetrieb aus organisatorischen Gründen Unterabteilungen und deren Leiter festlegen.

31. Die Abteilungsversammlung kann die Untergruppen durch Beschluss auflösen oder deren Leiter entlassen.

32. Bei nicht satzungskonformen Verhalten oder sicherheitsrelevanten Bedenken, kann der Abteilungsleiter die Untergruppen auflösen oder deren Gruppenleiter von seinen Auf-gaben entbinden. Über dieses Vorgehen ist in der nächsten Abteilungsversammlung abzustimmen.

§ 8 Angebote der Abteilung

Angebote der Kletterabteilung stehen grundsätzlich allen Mitgliedern der Sektion offen.

§ 9 Etat und Kasse

33. Die Kletterabteilung verfügt über einen von der Mitgliederversammlung der Sektion genehmigten Jahresetat in eigener Verantwortung.

34. Der Schatzmeister der Sektion hat das Recht jederzeit die Belege und Buchführung der „Kletterer" einzusehen.

§ 10 Inkraftsetzung

Die Geschäftsordnung für „Die Kletterer" tritt am Tage der Genehmigung durch den Vorstand der Sektion Böblingen des DAV in Kraft.

Böblingen, im April 2014